Der Kleingartenverein ist ein gemeinnütziger Verein mit dem erklärten Ziel die Volksgesundheit zu erhalten (nach Bundeskleingartengesetz). Wegen der staatlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist er steuerlich und von der Höhe der Pacht her sehr viel günstiger gestellt als zum Beispiel eine Freizeitanlage wie etwa ein Campingplatz (unsere Pacht 0,30 Euro/qm, Ackerland ca 1,50 Euro/qm im Münsterland).

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist vom Staat an Bedingungen und Beschränkungen geknüpft.

Viele Regeln und Beschränkungen (insbesondere baulicher Art) ergeben sich aus gesetzlichen Bestimmungen (Bundeskleingartengesetz) und Vorschriften der Kommune (Merkblatt). Andere Regeln sind vereinsintern festgelegt (Satzung, Vereinsbeschlüsse). Die Einhaltung dieser Regeln ist u.a. die Bedingung für den Erhalt der Gemeinnützigkeit.

Bundeskleingartengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/index.html

Welche Regeln gelten im Kleingarten?

  1. Die gesamte Fläche, die überdacht ist, darf 24 qm nicht überschreiten. Das entspricht einer 20 qm Laube mit 4 qm überdachtem Freisitz (gesetzlich festgelegt!). Weitere bauliche Anlagen außer der Laube sind nicht zulässig (s. Punkt 4). Außer der Laube sind damit auch jegliche Arten von Aufbauten wie überdachte Pergolas, Geräte- oder Fahrrad-Schuppen ebenso wie Tiefbauten verboten. Ausnahme: ein maximal 9 qm großes Gewächshaus pro Garten (nach Absprache mit dem Vorstand).
  2. Etwa ein Drittel der Gartenfläche sollte dem Obst- oder Gemüseanbau dienen.
  3. Lagerung von jedwedem Material, das nicht zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig ist (Baumaterial, Fensterelemente, Holz, Pflastersteine etc.) ist verboten.
  4. Die Errichtung jedweder baulicher Anlagen – außer der Laube – sind verboten oder bedürfen einer Genehmigung (unter Umständen Genehmigung der Stadt Lüdinghausen). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baumaterialien hergestellte Anlagen. Eine Verbindung zum Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch das eigene Gewicht auf dem Boden ruht und überwiegend ortsfest genutzt wird.
  5. Nicht überdachte Pflasterungen oder Bodenversiegelungen über den Grundriss der Laube hinaus sind auf 6 qm direkt an der Laube zu beschränken

Jeder Pächter, der die obigen Bestimmungen nicht einhält, gefährdet die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und muss damit rechnen, dass die entsprechenden Bauten/Bodenversiegelungen beim Wechsel des Pächters zurückgebaut werden müssen (daher auf keinen Fall Pflaster- oder Randsteine in Beton legen!).

5. Ableisten der Gemeinschaftsstunden und Pflichtstunden zur Pflege und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen (Ansprechpartner Gartenobmann und Vorsitzender) ist für jeden Pächter Pflicht. Nicht geleistete Pflichtstunden werden mit einem Säumnisgeld ausgeglichen.

6. Befahren der Gartenanlage mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Zweirädern außerhalb der dafür vorgesehen Öffnungszeiten ist nicht erlaubt (Ausnahmen möglich)

7. Mittagsruhe 13.00-15.00 Uhr, an Sonn und Feiertagen ganztägig (keine lärmenden Arbeiten wie Rasenmähen).

8. Musik ist in angemessener Lautstärke erlaubt, solange sich niemand gestört fühlt.

9. Gartenabfälle, Rasenschnitt oder sonstiger Abfall darf nicht im Biotop oder sonstigen Grünflächen der Anlage entsorgt werden